§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Blutspende Karlsruhe“. Sitz des Vereins ist Karlsruhe. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen werden. Nach dem Eintrag erhält der Name den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
Aufgabe des Vereins ist es, dass Blutspendewesen in der Region Karlsruhe zu fördern. Dazu gehört insbesondere, für das Blutspenden in staatlich kommunalen Blutspendeeinrichtungen der Region Karlsruhe zu werben und die entsprechenden Einrichtungen zu fördern, um damit einen Beitrag zur Versorgung der Patienten in der Region mit Blutpräparaten zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Verein u. a. Veranstaltungen durch, um soziale Bedeutung des Blutspendens zu stärken und eventuelle Ängste abzubauen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Der Verein wahrt parteipolitische und konfessionelle Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Juristische Personen können dem Verein als korporative Mitglieder angehören. Sie entrichten für die Förderung des Vereins einen angemessenen Beitrag, der Beitrag, der mit dem Vorstand des Vereins vereinbart wird. Jedes korporative Mitglied kann einen stimmberechtigten Vertreter benennen, der jedoch nicht gleichzeitig ein Stimmrecht als persönliches Mitglied ausüben darf. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie leisten keinen Beitrag und haben das aktive und passive Wahlrecht. Über den Aufnahmevertrag neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen abschließend. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung einer Mitgliedsorganisation oder Ausschluss. Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere das Zuwiderhandeln gegen die Satzung und gegen den darin festgelegten Vereinszweck. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds abschließend. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn der Mitgliedsbeitrag nach einmaliger Mahnung an die vom Mitglied benannte Adresse nicht bezahlt wurde, spätestens wenn für zwei aufeinanderfolgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe für ordentliche Mitglieder von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wird. Der Beitrag ist im Januar jeden Jahres porto- und bestellgeldfrei an den Schatzmeister zu übersenden.
Mögliche weitere Einnahmen des Vereins sind:
- a) Förderbeiträge
- b) Spenden,
- c) Geldbußen,
- d) Zuschüsse,
- e) sonstige Einnahmen.
§ 6 Vorstand und Geschäftsführung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister als 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer als 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; abweichend davon beträgt die erste Amtszeit nach Gründung des Vereins 2 Jahre für den Vorsitzenden und 4 Jahre für den Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende seiner Amtsperiode aus, findet in der folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
Der Vorstand kann Beisitzer aus dem Kreis der Mitglieder benennen, mit bestimmten Aufgaben betrauern und zu Vorstandssitzungen laden, in denen sie jedoch kein Stimmrecht haben. Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereins müssen jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammenwirken. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder und ihre wechselseitige Vertretung sowie das Verfahren der Beschlussfassung geregelt werden. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Das Nähere der Geschäftsführung regelt dann eine vom Vorstand erlassene Dienstanweisung für die Geschäftsführung. Aus wichtigem Grund können der Vorsitzende und seine Stellvertreter von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Anregungen für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Mindestfrist von 2 Wochen vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitlieder. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor, wird die Wahl wiederholt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich; auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich und verdeckt abgestimmt werden. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Vorschläge für Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins müssen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern mitgeteilt worden sein. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von deren Leiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung hat neben den satzungsgemäßen Aufgaben folgende Zuständigkeiten:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichts,
- des Berichts über die Kassenprüfung und die Erteilung der Entlastung für den Vorstand, die Wahl des Kassenprüfers.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Städtische Klinikum Karlsruhe gGmbH, die es für die Förderung des Blutspende- und Transfusionswesens verwendet.
§ 9 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzungsänderung tritt am 27.Oktober 2011 in Kraft.